Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1.die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2.die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder3.über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
§ 4 BRAO – Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 4 BRAO – Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Stand: 27.01.2026
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