Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
§ 43 BZRG – Weiterleitung von Auskünften
Bundeszentralregistergesetz
§ 43 BZRG – Weiterleitung von Auskünften
Stand: 27.01.2026
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