Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
§ 650d BGB – Einstweilige Verfügung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 650d BGB – Einstweilige Verfügung
Stand: 27.01.2026
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