Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
§ 650s BGB – Teilabnahme
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 650s BGB – Teilabnahme
Stand: 27.01.2026
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