Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1.eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder2.eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
§ 86 GMBHG – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 86 GMBHG – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Stand: 27.01.2026
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