Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
§ 87b BGB – Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 87b BGB – Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
Stand: 27.01.2026
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