Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
§ 953 BGB – Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 953 BGB – Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Stand: 27.01.2026
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