1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
§ 97 ESTG – Übertragbarkeit
Einkommenssteuergesetz
§ 97 ESTG – Übertragbarkeit
Stand: 27.01.2026
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