Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§ 1033 BGB – Erwerb durch Ersitzung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1033 BGB – Erwerb durch Ersitzung
Stand: 27.01.2026
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