Geschäftsunfähig ist: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit
Stand: 27.01.2026
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