Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
§ 105 SGB 12 – Kostenersatz bei Doppelleistungen
Sozialgesetzbuch
§ 105 SGB 12 – Kostenersatz bei Doppelleistungen
Stand: 27.01.2026
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