Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
§ 1051 BGB – Sicherheitsleistung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1051 BGB – Sicherheitsleistung
Stand: 27.01.2026
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