Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
§ 1058 BGB – Besteller als Eigentümer
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1058 BGB – Besteller als Eigentümer
Stand: 27.01.2026
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