Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
§ 1073 BGB – Nießbrauch an einer Leibrente
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1073 BGB – Nießbrauch an einer Leibrente
Stand: 27.01.2026
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