Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
§ 113 SGB 12 – Vorrang der Erstattungsansprüche
Sozialgesetzbuch
§ 113 SGB 12 – Vorrang der Erstattungsansprüche
Stand: 27.01.2026
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