Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
§ 115 SGB 12 – Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Sozialgesetzbuch
§ 115 SGB 12 – Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Stand: 27.01.2026
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