§ 116 BGB – Geheimer Vorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 116 BGB – Geheimer Vorbehalt

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Stand: 27.01.2026

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