Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
§ 128 SGB 12 – Zusatzerhebungen
Sozialgesetzbuch
§ 128 SGB 12 – Zusatzerhebungen
Stand: 27.01.2026
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