Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 133 BGB – Auslegung einer Willenserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 133 BGB – Auslegung einer Willenserklärung
Stand: 27.01.2026
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