§ 146 BGB – Erlöschen des Antrags

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 146 BGB – Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Stand: 27.01.2026

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