(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei 1.größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in a)Tumoroperationen,b)Entzündungen des Kiefers,c)Operationen infolge großer Zysten,d)Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,e)angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oderf)Unfällen,2.dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,3.generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder4.nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig.