Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
§ 153 BRAO – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 153 BRAO – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Stand: 27.01.2026
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