§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
§ 157b STBERG – Anwendungsvorschrift
Steuerberatungsgesetz
§ 157b STBERG – Anwendungsvorschrift
Stand: 27.01.2026
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