Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: 1.Kiefer- und Muskelerkrankungen,2.Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,3.Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte,4.umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder5.umfangreiche Gebisssanierungen.Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
§ 15b BBHV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 15b BBHV
Stand: 27.01.2026
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