Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.
§ 162 BRAO – Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 162 BRAO – Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Stand: 27.01.2026
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