Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 170 BGB – Wirkungsdauer der Vollmacht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 170 BGB – Wirkungsdauer der Vollmacht
Stand: 27.01.2026
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