(1) Die Anerkennung erlischt durch 1.Auflösung des Vereins;2.Verzicht auf die Anerkennung;3.Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
Steuerberatungsgesetz
(1) Die Anerkennung erlischt durch 1.Auflösung des Vereins;2.Verzicht auf die Anerkennung;3.Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
Stand: 27.01.2026
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