Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
§ 2167 BGB – Belastung mit einer Gesamthypothek
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2167 BGB – Belastung mit einer Gesamthypothek
Stand: 27.01.2026
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