Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
§ 2181 BGB – Fälligkeit bei Beliebigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2181 BGB – Fälligkeit bei Beliebigkeit
Stand: 27.01.2026
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