§ 2192 BGB – Anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2192 BGB – Anzuwendende Vorschriften

Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.

Stand: 27.01.2026

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