§ 2195 BGB – Verhältnis von Auflage und Zuwendung

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2195 BGB – Verhältnis von Auflage und Zuwendung

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.

Stand: 27.01.2026

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