Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
§ 2214 BGB – Gläubiger des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2214 BGB – Gläubiger des Erben
Stand: 27.01.2026
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