Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
§ 2263 BGB – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2263 BGB – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Stand: 27.01.2026
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