Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
§ 2323 BGB – Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2323 BGB – Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Stand: 27.01.2026
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