Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
§ 2368 BGB – Testamentsvollstreckerzeugnis
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2368 BGB – Testamentsvollstreckerzeugnis
Stand: 27.01.2026
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