Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
§ 2377 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2377 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Stand: 27.01.2026
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