Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 3 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 eine dort genannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 24 KVAV – Ordnungswidrigkeiten
Kraftverkehrs-Ausbildungsverordnung
§ 24 KVAV – Ordnungswidrigkeiten
Stand: 27.01.2026
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