Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 und 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege sind für längstens zehn Tage im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.
§ 26b BBHV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 26b BBHV
Stand: 27.01.2026
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