§ 3 GEWO – Betrieb verschiedener Gewerbe

Gewerbeordnung

§ 3 GEWO – Betrieb verschiedener Gewerbe

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

Stand: 27.01.2026

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