Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 30 BGB – Besondere Vertreter
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 30 BGB – Besondere Vertreter
Stand: 27.01.2026
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