Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

§ 37 BBHV

(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn 1.beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung a)beziehen oderb)beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und2.eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.

(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.

Stand: 27.01.2026

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