In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1.auf Strafe erkannt,2.eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,3.jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder4.nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellthat.
§ 4 BZRG – Verurteilungen
Bundeszentralregistergesetz
§ 4 BZRG – Verurteilungen
Stand: 27.01.2026
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