Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 40 BZRG – Nachträgliche Eintragung
Bundeszentralregistergesetz
§ 40 BZRG – Nachträgliche Eintragung
Stand: 27.01.2026
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