Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
§ 42 STBERG – Steuerbevollmächtigter
Steuerberatungsgesetz
§ 42 STBERG – Steuerbevollmächtigter
Stand: 27.01.2026
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