Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
§ 44 BGB – Zuständigkeit und Verfahren
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 44 BGB – Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 27.01.2026
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