§ 49 STBERG – Berufsausübungsgesellschaften

Steuerberatungsgesetz

§ 49 STBERG – Berufsausübungsgesellschaften

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben: 1.Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,2.Europäische Gesellschaften und3.Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht a)eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oderb)eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Stand: 27.01.2026

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