Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.
§ 49c BRAO – Einreichung von Schutzschriften
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 49c BRAO – Einreichung von Schutzschriften
Stand: 27.01.2026
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