Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: 1.für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,2.für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,3.für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und4.in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
§ 52 BBHV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 52 BBHV
Stand: 27.01.2026
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