Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 53 BGB – Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 53 BGB – Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Stand: 27.01.2026
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