§ 57b BZRG – Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat

Bundeszentralregistergesetz

§ 57b BZRG – Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat

Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.

Stand: 27.01.2026

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